Grundlohn

Grundlohn
I. Personalwirtschaft:Tariflich festgelegtes Entgelt für die übliche Arbeitsleistung in verschiedenen Lohnformen.
II. Sozialrecht:Seit 1.1.1989 richtet sich die Bemessung der Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur  Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden die Beiträge vom  Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung errechnet (§ 226 SGB V). Bei Beschäftigten, die freiwillig versichert sind, sieht § 240 II SGB V die Anwendung derselben Grundsätze wie für pflichtversicherte Beschäftigte vor. Als beitragspflichtige Mindesteinnahmen für freiwillige Versicherte gilt jedoch der 90. Teil der monatlichen  Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30.Teil der monatlichen Bemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen, jedoch mindestens der vierzigste der monatlichen Bezugsgröße (§ 240 IV SGB V). Für die übrigen Versicherten (Rentner, Studenten u.a.) gelten z.T. unterschiedliche Regelungen (§§ 226 ff. SGB V).
III. Steuerrecht:Begriff, der zur Berechnung der steuerfreien Nachtarbeits-, Sonntags- und  Feiertagszuschläge von Bedeutung ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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